
09. Mai 2025
Von Ulrich Nersinger
»Christus hat seiner Kirche keine feste Norm über die Wahl ihres Oberhauptes hinterlassen. Die Papstwahl beruht nicht auf göttlichem Recht, das weder Änderungen noch Dispositionen unterworfen ist, sondern wird durch die gesetzgebenden Organe der Kirche geschaffen. Das katholische Kirchenrecht erkennt heute als alleinigen Gesetzgeber ausschließlich den Papst an, dem als Nachfolger Petri die Fülle der Kirchen-gewalt – primatus iurisdictionis – verliehen ist. Somit hat nur der Papst das Recht, die Papstwahl gesetzlich zu regeln«, stellt Lothar Kissel in einer Abhandlung über die Papstwahl nach der Konstitution Pius’ XII. Vacantis Apostolicae Sedis (1945) fest.
Nach dem Zeugnis der Apostelgeschichte waren es in der jungen Kirche die Apostel selbst, die bestimmten, wer den von ...
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