Liebe Prälaten-Auditoren!
Ich freue mich, euch wie jedes Jahr zu empfangen, zusammen mit denen, die an diesem Apostolischen Gerichtshof tätig sind. Ich danke dem Dekan und euch allen für den wertvollen Dienst, den ihr dem Petrusamt im Hinblick auf die Rechtsverwaltung in der Kirche leistet.
Heute möchte ich mit euch über einen wesentlichen Aspekt dieses Dienstes nachdenken, einen Aspekt, auf den ich oft zurückgekommen bin, auch mit einer Katechesereihe, nämlich auf das Thema Unterscheidung. Ich möchte jene besondere Unterscheidung genauer in den Blick nehmen, deren Durchführung im Bereich der Eheprozesse eure Aufgabe ist, bezüglich der Existenz oder Nichtexistenz der Gründe für eine Nichtigkeitserklärung der Ehe. Ich denke an euer kollegiales Urteil in der Rota, an das, welches von den kollegialen örtlichen Gerichten gefällt wird oder, wo dies nicht möglich sein sollte, vom Einzelrichter, dem vielleicht zwei Beisitzer helfen, sowie an die Urteilsverkündigung durch den Diözesanbischof selbst – besonders in den kürzeren Prozessen –, der sich mit dem Untersuchungsrichter und dem Beisitzer berät.
Es ist ein stets aktuelles Thema, das auch den Bereich der umgesetzten Reform der Ehenichtigkeitsverfahren sowie die Familienpastoral einbezogen hat, inspiriert an der Barmherzigkeit gegenüber den Gläubigen, die sich in problematischen Situationen befinden. Andererseits dürfen die Abschaffung des doppelten, übereinstimmenden Urteils in den Nichtigkeitsverfahren, die Einführung des kürzeren Prozesses vor dem Diözesanbischof sowie das Bemühen, die Tätigkeit der Gerichte zu verschlanken und zugänglicher zu machen, nicht missverstanden werden, und der Anspruch, den Gläubigen zu dienen durch einen Dienst, der ihnen hilft, die Wahrheit über ihre Ehe zu begreifen, nie schwinden. Es ist ein Dienst; es ist ein Dienst, den wir leisten. Wie ich im Proömium des Motu proprio Mitis iudex Dominus Iesus gesagt habe, besteht das Ziel darin, dass »keinesfalls die Nichtigkeit der Ehen befördert werden soll, sondern die Geschwindigkeit der Prozesse und nicht minder eine gerechte Einfachheit, damit nicht wegen der verspäteten Urteilsfindung das Herz der Gläubigen, welche die Klärung des eigenen Standes erwarten, lange von den Dunkeln des Zweifels bedrückt werden«. Daher wollte ich den Spuren meiner Vorgänger folgend, »dass die Ehenichtigkeitsverfahren auf dem Gerichtsweg und nicht auf dem Verwaltungsweg durchgeführt werden sollen. Nicht, weil dies von der Natur der Sache her erforderlich wäre, sondern vielmehr weil die Notwendigkeit des größtmöglichen Schutzes der Wahrheit des heiligen Bandes dies fordert: und genau das wird durch die Garantien der Gerichtsordnung sichergestellt«.
Gleichzeitig vermindert die Hervorhebung der Bedeutung der Barmherzigkeit in der Familienpastoral wie ich sie insbesondere im Apostolischen Schreiben Amoris laetitia vorgenommen habe1, nicht unsere Bemühungen um die Suche nach der Gerechtigkeit, was die Nichtigkeitsverfahren angeht. Im Gegenteil, gerade im Licht der Barmherzigkeit, gegenüber den Menschen und ihrem Gewissen, ist die richterliche Unterscheidung über die Nichtigkeit wichtig. Sie besitzt einen unersetzlichen pastoralen Wert und fügt sich harmonisch in das Ganze der Hirtensorge ein, die den Familien zusteht. So wird das verwirklicht, was der heilige Thomas von Aquin gesagt hat: »Barmherzigkeit hebt die Gerechtigkeit nicht auf, sie ist vielmehr die Fülle der Gerechtigkeit.«2
Wie ihr aus eigener Erfahrung gut wisst, ist die Aufgabe der Urteilsfindung oft nicht leicht. Die moralische Gewissheit über die Nichtigkeit zu erlangen und im konkreten Fall die Gültigkeitsvermutung zu widerlegen, setzt voraus, eine Unterscheidung zu Ende zu bringen, auf die das ganze Verfahren, insbesondere die Voruntersuchung, hingeordnet ist. Diese Unterscheidung stellt eine große Verantwortung dar, die die Kirche euch anvertraut, weil sie das Leben der Personen und der Familien stark beeinflusst. Man muss sich dieser Aufgabe mit Mut und Klarheit stellen, vor allem aber ist es entscheidend, auf das Licht und die Kraft des Heiligen Geistes zu zählen. Liebe Richter, ohne Gebet kann man das Richteramt nicht aus-üben. Wenn jemand nicht betet, bitte, dann gebe er sein Amt auf, es ist besser so. Im Adsumus, der schönen Anrufung des Parakleten, die in den Versammlungen eures Gerichtshofes gesprochen wird, heißt es: »Wir stehen vor dir, Heiliger Geist, in deinem Namen sind wir versammelt. Du, unser wahrer Ratgeber: komm zu uns, steh uns bei, kehre ein in unsere Herzen. Lehre uns, wohin wir gehen sollen; zeige uns, wie wir das Ziel erreichen können. Bewahre uns davor, als schwache und sündige Menschen die Orientierung zu verlieren. Lass nicht zu, dass Unwissenheit uns auf falsche Wege führt. Gib uns die Gabe der Unterscheidung, dass wir unser Handeln nicht von Vorurteilen und falschen Rücksichten leiten lassen. Führe uns in dir zur Einheit, damit wir nicht vom Weg der Wahrheit und der Gerechtigkeit abkommen.« Erinnern wir uns immer daran: Die Unterscheidung findet »knieend« statt – und ein Richter, der nicht niederzuknien versteht, soll besser sein Amt niederlegen –, indem man die Gabe des Heiligen Geistes erbittet: Nur so gelangt man zu Entscheidungen, die auf das Wohl der Menschen und der ganzen kirchlichen Gemeinschaft ausgerichtet sind.
Die Objektivität der richterlichen Unterscheidung verlangt außerdem, frei zu sein von jeglichem Vorurteil, sowohl zugunsten als auch gegen die Nichtigkeitserklärung. Dazu gehört, sich sowohl vom Rigorismus dessen zu befreien, der eine absolute Gewissheit beanspruchen möchte, als auch von einer Haltung, die von der falschen Überzeugung inspiriert ist, dass die beste Antwort immer die Nichtigkeit sei, was der heilige Johannes Paul II. als die Gefahr eines »falsch verstandenen Mitleids« bezeichnete, das »nur scheinbar pastoral« ist. Denn, so der Papst weiter: »Wege, die sich von Gerechtigkeit und Wahrheit entfernen, tragen am Ende zur Entfremdung der Menschen Gott gegenüber bei und erreichen das Gegenteil von dem, was man guten Glaubens erreichen wollte.«3
Die Unterscheidung des Richters verlangt zwei große Tugenden: die Klugheit und die Gerechtigkeit, die von der Liebe inspiriert sein müssen. Es gibt eine enge Verbindung zwischen Klugheit und Gerechtigkeit, denn die Ausübung der »prudentia iuris« zielt auf die Erkenntnis dessen ab, was im konkreten Fall gerecht ist. Eine Klugheit also, die nicht eine Ermessensentscheidung betrifft, sondern einen deklaratorischen Akt über die Exis-tenz oder Nichtexistenz des Guts der Ehe; daher muss eine richterliche Klugheit, um wahrhaft pastoral zu sein, gerecht sein. Zur gerechten Unterscheidung gehört ein Akt der pastoralen Nächstenliebe, auch wenn das Urteil negativ ausfallen sollte. Und auch ein Risiko.
Die Unterscheidung über die Gültigkeit der Ehe ist ein komplexer Vorgang, dem gegenüber wir nicht vergessen dürfen, dass die Auslegung des Kirchenrechts im Licht der Wahrheit über die unauflösliche Ehe gemacht werden muss, die die Kirche bewahrt und in ihrer Verkündigung und in ihrer Sendung verbreitet. Benedikt XVI. lehrte, dass »die Auslegung des kirchlichen Gesetzes in der Kirche geschehen muss. Es handelt sich nicht um eine rein äußerliche, das Umfeld betreffende Gegebenheit, sondern es verweist auf den ›humus‹ des kirchlichen Gesetzes und der Wirklichkeiten, die von ihm geregelt werden. Das ›Sentire cum Ecclesia‹ hat auch in der Disziplin einen Sinn, aufgrund der lehramtlichen Grundlagen, die in den Rechtsvorschriften der Kirche stets gegenwärtig und wirksam sind«4. Darum bitte ich euch Richter: mit der Kirche fühlen. Und ich frage euch, einen jeden von euch: Betet ihr, um mit der Kirche zu fühlen? Seid ihr demütig im Gebet, indem ihr den Herrn um Licht bittet, um mit der Kirche zu fühlen? Ich komme wieder darauf zurück: Das Gebet des Richters ist wesentlich für seine Aufgabe. Wenn ein Richter nicht betet oder nicht beten kann, dann soll er lieber einen anderen Beruf ergreifen.
Abschließend möchte ich in Erinnerung rufen, dass die Unterscheidung über die Nichtigkeit davon gestützt und gewährleistet wird, dass sie synodal ist5. Wenn das Gericht kollegial ist, wie es in der Regel der Fall ist, oder wenn es einen Einzelrichter gibt, er sich aber mit den dafür zuständigen Personen berät, so findet die Unterscheidung in einer Atmosphäre des Dialogs oder der Diskussion statt, in denen Offenheit und gegenseitiges Zuhören grundlegend sind, für eine gemeinsame Suche nach der Wahrheit. Und auch ein vorhergehendes ernsthaftes Studium. Wie ich bereits gesagt habe, ist es in diesem Dienst wesentlich, zum Heiligen Geist zu beten, während wir uns bemühen, alle menschlichen Mittel anzuwenden, um die Wahrheit herauszufinden. Daher ist es wichtig, dass die Voruntersuchung sorgfältig durchgeführt wird, um nicht ein voreiliges und aprioristisches Urteil zu fällen, ebenso wie es notwendig ist, dass der Richter, um sein »munus« angemessen zu erfüllen, die eigene ständige Weiterbildung pflegt durch das Studium der Rechtswissenschaft und der Rechtslehre. Ihr, liebe Prälaten-Auditoren, tragt eine besondere Verantwortung in der Rechtsprechung: Daher lege ich euch die Fügsamkeit gegenüber dem Heiligen Geist ans Herz und die Bereitschaft, unter allen Umständen Mitarbeiter der Gerechtigkeit zu sein.
Ich vertraue eure Arbeit der allerseligsten Jungfrau Maria »Virgo prudentissima« und »Speculum ius-titiae« an, und ich segne euch von Herzen. Bitte vergesst nicht, für mich zu beten, denn diese Arbeit ist nicht leicht! Manchmal ist sie unterhaltsam, aber sie ist nicht leicht. Danke.
Fußnoten
1 Vgl. vor allem das Kapitel VIII.
2 Summa Theologiae, I, q. 21, a. 3, ad 2. Vgl. Nachsynodales Apostolisches Schreiben Amoris laetitia, 311.
3 Ansprache an die Römische Rota, 18. Januar 1990, Nr. 5, in: O.R. dt., Nr. 5, 2.2.1990, S. 10.
4 Ansprache an die Römische Rota, 21. Januar 2012.
5 Vgl. Ansprache an die Römische Rota, 27. Januar 2022.
(Orig. ital. in O.R. 25.1.2024)