Vatikan veröffentlicht Präzisierungen zu

04. Januar 2022

Vatikanstadt. Mit einem neuen Schreiben hat sich der Vatikan am Samstag, 18. Dezember, zu Unklarheiten bei der Auslegung des Motu proprio »Traditionis custodes« von Papst Franziskus geäußert. Die »Responsa ad dubia« (Antworten auf Zweifel) sind an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen in aller Welt gerichtet. Unterzeichnet ist der Text vom Präfekten der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Erzbischof Arthur Roche. Es seien mehrere Anfragen zur ordnungsgemäßen Umsetzung der neuen Regeln für den Gebrauch der römischen Liturgie in der Gestalt vor der Reform von 1970 eingegangen , so Roche. Die am häufigsten wiederkehrenden Fragen wolle man nun nach sorgfältiger Prüfung und in Abstimmung mit dem Papst klären.

Roche bestätigt, dass Papst Franziskus mit dem Erlass »Traditionis custodes« die »ordentliche Form« der Messe als »einzige Ausdrucksweise« des römischen Messritus festgelegt habe. Die 2007 von Benedikt XVI. in größerem Umfang erlaubte »außerordentliche Form« von 1962 darf demnach nur noch unter besonderen Voraussetzungen gefeiert werden. »Das ist die Richtung, in die wir gehen wollen«, so der Kurienerzbischof. Ziel sei es, »das Geschenk der kirchlichen Gemeinschaft zu bewahren«.

In den erläuternden Noten zu »Traditionis custodes« wird erneut festgehalten, dass Diözesanbischöfe unter gewissen Umständen die Feier der heiligen Messe im vorkonziliaren Ritus gestatten dürfen. »Jedoch nicht in den Pfarrkirchen, und ohne neue Personalpfarreien zu errichten«, heißt es ergänzend. Damit solle zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um ein »beschränktes Zugeständnis« für bestimmte Gruppen handle, das nicht zum Alltag des Pfarrgemeinde-Lebens gehöre.

Keinesfalls werde beabsichtigt, Anhänger der »Alten Messe« auszugrenzen. Allerdings müsse sichergestellt sein, dass niemand »die Gültigkeit und die Legitimität der Liturgie-reform, der Bestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste« ausschließe. Sollte dies jedoch zutreffen, dürfe vom zuständigen Bischof keine rituelle Ausnahme gewährt werden.